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Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 71/2016 vom 12.04.2016 auf sein Urteil vom 12.04.2016 (Aktenzeichen VI ZR 505/14) hin. Der BGH befasst sich mit der Frage, ob eine  Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfällt.

Zitat aus der Pressemitteilung 71/2016 der BGH:
„Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Die Berichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen."

Der am 08.05.2012 veröffentlichte umstrittene Artikel befasst sich damit, dass bei einer Organentnahme gegen grundlegende Vorschriften des Transplantationsgesetzes verstoßen worden sei. Das Urteil ist zu begrüßen, da es der Presse in diesem sensiblen Bereich die Möglichkeit einer Berichterstattung ermöglicht, auch wenn der letzte sichere Beweis nicht vorliegt.  

Der BGH hat die Pressemitteilung 71/2016 vom 12.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2016
18.04.2016 

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