Günstigerprüfung bei Verlustausgleich mit negativen Kapitaleinkünften
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 25/17 vom 12.04.2017 auf sein Urteil vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VIII R 11/14) hin. Danach ist ein Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung möglich.
Zitat aus der Pressemitteilung 25 des BFH vom 12.04.2017:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016 VIII R 11/14 entschieden, dass negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- („Abgeltungsteuer“) unterliegt, mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird."
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016 VIII R 11/14 entschieden, dass negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- („Abgeltungsteuer“) unterliegt, mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird."
Dieses erfreuliche Urteil erging gegen die Ansichten des Finanzamtes und des Finanzgerichts.
Der BFH hat die Pressemitteilung 25/17 vom 12.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
13.04.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html