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Marderbefall in einem Wohnhaus kann Sachmangel sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 07.04.2017 auf seinen Beschluss vom 13.02.2017 (Aktenzeichen 22 U 104/16) hin. Danach ist akuter Marderbefall ein Sachmangel, ein sechs Jahre zurückliegender Marderbefall stellt aber keinen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar.
 
In der Streitsache lagen zwei zeitlich auseinander liegende Befälle vor. Der sechs Jahre alte blieb außer Betracht, ein akuter führte allerdings deshalb zu keinem Schadensersatz, weil der Käufer nicht  nachweisen konnte, dass der Verkäufer den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hatte.
 
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 07.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Hamm
 
13.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html