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Betrug schließt Einkünfte nicht aus

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 11.032.2016 (Aktenzeichen 4 K 3365/14 E) entschieden, dass (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen können bei einem vermeintlichen Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems.

Zitat aus dem Newsletter April 2016 des Finanzgerichts Münster zu diesem Urteil:
"Der Kläger bestellte insgesamt drei Blockheizkraftwerke und zahlte an die Verkäuferin vorab den jeweiligen Kaufpreis. Für zwei dieser Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, mietete er von einem mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen zugleich einen Container und eine Standortfläche an und schloss einen „Premium Service Vertrag“ ab. Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete er für die Dauer von zehn Jahren an die Verkäuferin, die dieses selbst betreiben sollte. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke niemals geliefert und in Betrieb genommen. Vielmehr war der Kläger nach den in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden."

Das FG Münster hat die Aufwendungen als Verluste aus Gewerbebetrieb anerkannt.

Allerdings hat es die Kosten für das dritte Blockheizkraftwerk nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich in diesem Fall um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehandelt habe. 

Das Finanzgericht Münster hat das Urteil vom 11.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Finanzgericht Münster 

COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2016
25.04.2016 

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