Kein Anspruch auf Abstammungsklärung gegenüber mutmaßlichem leiblichem Vater
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung 18/2016 vom 19.04.2016 auf sein Urteil vom 19.04.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 3309/13) hin. Danach besteht ein Abstammungsklärungsanspruch nur gegenüber dem rechtlichen, aber nicht gegenüber dem mutmaßlichen leiblichen Vater.
Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Klägerin nimmt an, dass eine bestimmte Person ihr leiblicher Vater ist. Die zur Klärung dieser Frage eingeschalteten Gerichte (Amtsgericht und Oberlandesgericht) haben ihr nicht Recht gegeben. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG als unbegründet zurückgewiesen.
Das BVerfG hat die Pressemitteilung vom 18/2016 vom 19.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2016
25.04.2016