Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 19/2016 vom 21.04.2016 darauf hin, dass die Unterlassung der Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Diskriminierung darstellt.
Das Präventionsverfahren ist eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte, in dem die Möglichkeit besteht, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.
Zitat aus der Pressemitteilung des BAG:
" Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen."
Das BAG hat die Pressemitteilung vom 19/2016 vom 21.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2016
25.04.2016