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 der guten Ideen

Mietobjekt Fahrtkosten oder regelmäßige Tätigkeitsstelle

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 34/2016 vom 20.04.2016 auf sein Urteil vom 01.12.2015 (Aktenzeichen IX R 18/15) hin. Danach können Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt bei den Einkünften auf Vermietung und Verpachtung mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer ist nur dann anzusetzen, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Zitat aus der Pressemitteilung:
"Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden."

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 20.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2016
25.04.2016 

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