Umsatzsteuer bei Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von Fotobüchern
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 20.04.2016 zum Umsatzsteuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern Stellung.
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 20.04.2016:
"Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebun-dene Ware (sog. „Fotobuch“) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit ge-druckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstal-tungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 einzureihen. Eine Einreihung in Position 4901 als Buch ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen be-stimmt ist."
Das BMF hat das Schreiben vom 20.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2016
25.04.2016