#Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 20 vom 09.04.2020 auf sein Urteil vom 11.12.2019 (Aktenzeichen XI R 13/18 ) hin. Danach sind die Umsätze eines #Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Zitat aus der Pressemitteilung des BFH vom 02.04.2020:
"Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-#Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten #Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann. "
Der BFH hat die Pressemitteilung 20 vom 09.04.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2020
20.04.2020/ 08.04.2020
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