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Sozialversicherungsfreie Beschäftigung von 50 auf 115 Tage verlängert

Rechtsanwalt und Steuerberater Werner Brunn weist in dem Steuerberater-Netzwerk WiFö darauf hin, dass  die 50-Tage-Regelung, die ja schon längere Zeit auf 70 Tage erhöht worden war, nunmehr auf 115 Tage oder 5 Monate verlängert worden ist.  

Hier ist der Artikel von RA StB Werner Brunn:
"Den Kollegen ist ja die Möglichkeit zur sozialversicherungsfreien Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der 50-Tage-Regelung, die ja schon längere Zeit auf 70 Tage erhöht worden war, bekannt. Neu ist als Corona-Hilfe, dass die 70 Tage auf 115 Tage oder 5 Monate verlängert worden sind. Nun kann man also deutlich länger auf diese Weise Personal einstellen, insbesondere im Bereich der Studenten dürfte das sehr interessant sein. Der Clou an der ganzen Sache, was nun hier gesetzlich neu geregelt wurde, ist der Wegfall des Tatbestandsmerkmals „berufsmäßig“. Eine Regelung, die eigentlich auf die Saison-Kräfte in der Landwirtschaft abzielt, gilt nun für alle solchen Beschäftigungsverhältnisse. Die bisherige Regelung hatte zur Voraussetzung, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies führte dazu, dass häufig die Sozialversicherungsfreiheit nicht möglich war. Diese Voraussetzung gilt jetzt aber vorübergehend nicht mehr. Somit kann derzeit jeder Job im Voraus zeitlich befristet auf maximal 115 Tage oder 5 Monate sozialversicherungsfrei vereinbart werden. Geltungsdauer vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.10.2020."

Nachtrag von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Werner Brunn vom 21.04.2020:
Die Möglichkeit zur sozialversicherungsfreien Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der 70-Tage-Regelung ist im Zuge der Corona-Hilfe-Regelungen auf 115 Tage oder 5 Monate verlängert worden. Nun kann man also deutlich länger auf diese Weise Personal einstellen, insbesondere im Bereich der Beschäftigung von Studenten dürfte das sehr interessant sein. Allerdings ist das Tatbestandsmerkmals „berufsmäßig“ nicht weggefallen, aber es wird in manchen Bereichen großzügiger auszulegen sein. Insbesondere im Rahmen von Tätigkeiten im Bereich von Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona wird mit guten Argumenten begründet werden können, dass es sich bei einzelnen Tätigkeiten nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Beispielsweise ein Arzt, der nur für begrenzte Zeit für bestimmte Tätigkeiten einspringt, ansonsten eine nicht versicherungspflichtige "andere" Tätigkeit ausübt, könnte hier mit den Tätigkeiten, die er bei diesem Job ausführt, als nicht berufsmäßig beurteilt werden. Dennoch ist dies in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit von der konkreten Person und deren Lebenssituation als berufsmäßig zu beurteilen ist. Wichtig ist insbesondere, dass --um hier Sicherheit zu bekommen-- eine Abklärung des Sachverhalts mit dem Sozialversicherungsträger erfolgen sollte. Denn bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung mag das Thema dann ganz anders beurteilt werden als es in der aktuellen Situation eventuell möglich ist.
Geltungsdauer vom 1. März 2020 bis einschließlich 31.10.2020.
Einzelheiten dazu in § 115 SGB IV -- aktuelle Fassung.


Einzelheiten dazu in § 115 SGB IV Link zur aktuellen Fassung 

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Hinweis von Herrn Steuerberater Dieter Pfab, Pfaffenhofen. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2020
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.04.2020/ 08.04.2020

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