Erbverzicht mit Folgen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 10.04.2015 auf seinen Beschluss vom 28.01.2015 (Aktenzeichen 15 W 503/14) hin. Danach gilt ein Erbverzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Ein Kind hatte durch notariellen Vertrag auf sein Erbe verzichtet. Nach dessen Ablegen wollten seine Kinder als Erben bedacht werden. Da in der Erbverzichtserklärung keine diesbezügliche Regelung getroffen war, schieden die Kindeskinder als Erben aus.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 10.04.2015 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2015
27.04.2015
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