Fristlose Mieterkündigung bei Renovierung
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 60/2015 auf sein Urteil vom 15.04.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 281/13) hin, nach dem bei der Verweigerung den Zugangs zu Instandsetzungsarbeiten kein Vorrang einer Duldungsklage besteht.
Der Mieter verweigerte zunächst den Zugang zu seiner Wohnung zur Durchführung von Instandsetzungsabreiten, gewährte ihn aber dann aufgrund eines nach einer einstweiligen Verfügung ergangenen Urteils.
In der Zwischenzeit hatte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt.
Zu der Frage, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar ist, stellte der BGH fest, dass mehrere Fragen nicht geklärt sind. Daher wurde der Streit zur Klärung der ungeklärten Einzelheiten an die Vorinstanz zurück verwiesen.
Der BGH hat de Pressemitteilung 60/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.
COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2015
27.04.2015
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