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Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 21 vom 17.04.2019 auf sein Urteil vom 23.10.2019 (Aktenzeichen I R 54/16) hin. Danach kann "der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält."

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 21 vom 17.04.2019 des BFH:
"Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 21 vom 17.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2019
29.04.2019

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