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Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 22 vom 17.04.2019 auf sein Urteil vom 14.11.2018 (Aktenzeichen I R 81/16) hin. Nach dem Urteil sah der BFH die nach liechtensteinischem Recht erstellte Buchführung als maßgeblich im Sinn von § 140 AO an.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 22 vom 17.04.2019 des BFH:
"Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 22 vom 17.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2019
29.04.2019

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