Bolzplatz keine Mietminderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 72/2015 auf sein Urteil vom 29.04.2015 (Aktenzeichen ZR 197/14) hin, nach dem der Vermieter nicht für jede nachträglich eingetretene Lärmbelästigung haftet.
Der Vermieter hat zwar dafür einzustehen, dass der Mietgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten bleibt. Dazu gehört es aber nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss das Maß an Geräuschen auf dem Nachbargrundstück vergrößert und der Vermieter das entschädigungslos dulden muss.
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 72/2015 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015
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