Feststellung von Verlustvorträgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 30/2015 vom 29.04.2015 auf sein Urteil vom 13.01.2015 (Aktenzeichen IX R 22/14) hin, nach dem für die Feststellung von Verlustvorträgen grundsätzlich keine Bindungswirkung an Einkommensteuerbescheide bestehe.
Da keine einkommensteuerbaren Einnahmen vorlagen, wurden auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die durch Berufsausbildung entstandenen Aufwendungen konnten nicht geltend gemacht werden. Im Rahmen der Einkommensteuerklärungen der Folgejahre wurde die Feststellung der Verlustvorträge beantragt. Der BFH hat entschieden: "...ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann."
Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 30/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015
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