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Gebrauchtwagenhandel Verjährungsfristen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 71/2015 auf sein Urteil vom 29.04.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 104/14) hin, nach dem die gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) nicht verkürzt wird.

Ein Gebrauchtwagenhändler berief sich auf die einjährige Verjährungsfrist, als ein Kunde die Beseitigung von Korrosionsschäden verlangte. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot verstoßen, konnte der Kunde seine Schadenersatzansprüche wirksam innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfist von 2 Jahren durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 71/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015

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