Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl. I 2013 Seite 1493) eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) abgelehnt, wenn diese nur mit der Erhöhung der Einkünfte nach einer Außenprüfung begründet wurde.
Wenn dagegen für die beabsichtigte Geltendmachung oder Erhöhung des IAB bereits im Abzugsjahr eine Investitionsabsicht bestanden hat und die Gründe der verspäteten Beanspruchung dargelegt werden, könne eine Beanspruchung eines IAB oder dessen Erhöhung möglich sein. Ein nachträglicher IAB kommt nicht in Betracht, wenn seit dem Tag der Investition mehr als drei Jahre verstrichen sind oder der IAB nur zum Ausgleich von Einkommenserhöhungen aufgrund einer Außenprüfung dienen soll.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke"
COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015
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