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 der guten Ideen

Kreditkarte nach dem Tod nutzen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 23.04.2015 auf sein Urteil vom 12.03.2015 (Aktenzeichen 1 RVs 15/15) hin, nachdem es nicht strafbar ist, eine Kreditkarte nach dem Tod des Ausstellers noch zu nutzen.

Der Urteilsfall betrifft ein nicht alltägliches Geschehen, in dem ein wohlhabenden Mann seiner Betreuerin eine Kreditkarte zu ihrer eigennützigen Verwendung mit einem monatlichen Verfügungsrahmen von 5.000 € überließ. Die Betreuerin hat nach dem Tod des Arbeitgebrs, aber noch im Monat des Ablebens, Verfügungen zu Lasten der Kreditkarte von insgesamt 4.500 € ausgeführt. Wohl aufgrund einer Strafanzeige der Erben wurde die Betreuerin in zwei Instanzen wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 600 € verurteilt.

Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil weder Untreue, noch Betrug oder Unterschlagung vorliegen. In der Begründung grenzt das OLG Hamm sehr genau ab zwischen Vermögensverwaltung, Fremdinteressen und Eigeninteressen. Alleine aus diesem Grund ist die Pressemitteilung lesenswert.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 22.04.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015

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