Zinsswap-Geschäfte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 29/2015 vom 29.04.2015 auf sein Urteil vom 13.01.2015 (Aktenzeichen IX R 13/14) hin.
Vermietete Immobilien wurden mit Darlehen zu variablen Zinssätzen finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinssätze wurden Zinsswap-Geschäfte abgeschlossen, aus denen sich nach deren Auflösung positive Ausgleichzahlungen ergaben. Das Finanzamt wollte diese - da sie außerhalb der Spekulationsfrist lagen - den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zurechnen. Der BFH hat entschieden, dass die Regelungen des § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - und § 23 EStG - private Veräußerungsgeschäfte - sich gegenseitig ausschließen.
Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 29/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2015
04.05.2015
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