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Abbruchkosten als Herstellungskosten - Rechtsprechung bestätigt

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seiner Pressemitteilung vom April 2016 auf sein Urteil vom 23.02.2016 (Aktenzeichen 10 K 2708/15 F) hin. Danach sind die Abbruchkosten eines alten kurzfristig erworbenen Gebäudes als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes zu behandeln.

Ein bebautes Grundstück wurde in der Absicht erworben, die vorhandenen Gebäude abzureißen und durch neue zu ersetzen.

Zitat aus der Pressemitteilung:
"Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude."

Dem folgt auch das FG Düsseldorf unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH.

Das FG Düsseldorf hat auch keine Revision zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei und durch die im Urteil angeführte Rechtsprechung des BFH geklärt sei.

Das FG Düsseldorf das Urteil vom 23.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016
09.05.2016

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