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Anordnung der Betreuung erst nach persönlicher Anhörung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 23/2016 vom 04.05.2016 auf seinen Beschluss vom 23.03.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 184/13) hin. Danach ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich unverzichtbar.

Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Amtsgerichts über die in dem Verfahren ausgesprochene Verlängerung der Betreuung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

Das BVerfG hat die Pressemittelung 23/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016
09.05.2016

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