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Bausparkasse darf Vertrag nicht kündigen - nochmals OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart weist in seiner Mitteilung vom 03.05.2016 auf sein Urteil vom 03.05.206 (Aktenzeichen 9 U 230/15) hin. Es hat erneut entschieden, dass Bausparverträge nicht unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Bausparkasse gekündigt werden dürfen.

Ähnlich hat das OLG Stuttgart am 30.03.2016 (Aktenzeichen 9 U 171/15) entschieden vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2016

Anders hat das OLG Hamm am 30.12.2015 (Aktenzeichen 31 U 191/15) entschieden vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 6/2016 

Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.05.2016 zugelassen, "weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat" (Zitat aus der Mitteilung des OLG Stuttgart vom 03.05.2016).

Das OLG Stuttgart hat die Mitteilung vom 03.05.2016 aus seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Stuttgart

Hinweis: Das OLG Hamm hat in drei Entscheidungen vom 22.06.2016 erneut die Kündigungen durch die Bausparkassen zugelassen und in allen drei Fällen die Revision zum BGH zugelassen. Vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016
09.05.2016

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