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Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29.04.2016 auf seinen Beschluss vom 10.03.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 2844/13) hin. Danach schützt die Meinungsfreiheit "auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen."

Nach dem Freispruch in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung und Körperverletzung äußerte sich der Angeschuldigte mehrfach über die Dame, mit der vorher liiert war. Diese äußerste sich ihrerseits in einem Interview.

Der Mann begehrte nun, dass die Dame ihre Äußerungen über ihn unterlassen sollte und bekam damit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Recht.

Zitat aus der Pressemitteilung der BVerfG:
"Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war."

Das BVerfG hat die Pressemittelung 21/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016
09.05.2016

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