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Fitness-Studiovertrag: Gründe für außerordentliche Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemittelung 79/2016 vom 04.05.2016 auf sein Urteil vom 04.05.2016 (Aktenzeichen XII ZR 62/15) hin, nach dem ein Wohnsitzwechsel keinen Grund für eine außergewöhnliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags darstellt.

Ein Angehöriger der Bundeswehr wurde in eine andere Stadt versetzt. Deshalb wollte er eine Fitness-Studiovertrag mit einer sich verlängernden Laufzeit von 12 Monaten vorzeitig kündigen. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Wohnsitzwechsel kein Grund für eine außergewöhnliche Kündigung ist, anders als zum Beispiel eine die Nutzung des Fitness-Studios ausschließende Erkrankung oder eine Schwangerschaft.

Auch die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei nicht  unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Dort ist geregelt, dass einem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zusteht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird.

Der BGH hat die Pressemitteilung 79/2016 vom 04.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2016
09.05.2016

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