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Unionsrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug

Das Finanzgericht Düsseldorf weist im Rahmen der seiner Veröffentlichungen vom 30.04.2019 auf sein Urteil vom 08.06.2018 (Aktenzeichen 1 K 3724/15 U) hin, in dem der Vorsteuerabzug für nachträglich berichtigte Rechnungen zugelassen wurde. 

Das Finanzamt hat bei drei nacheinender erfolgten Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug nicht zugelassen. Nachdem die Rechnungen berichtigt worden waren, hat das Finanzgericht zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Neben einer Reihe von Besonderheiten kommt in diesem Fall dazu, dass der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer offenbar nicht abgeführt hat. Hierauf kommt es für den Vorsteuerabzug nicht an, hat das FG Düsseldorf unter Hinweis auf den EuGH (Urteil vom 22.10.2015 C-277/14 PPUH Stehcemp) entschieden.

Aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 08.06.2018 (Aktenzeichen 1 K 3724/15 U) ergeben sich wertvoller Erkenntnisse für jene Fälle, in denen der Vorsteuerabzug aufgrund von nachträglich berichtigten Rechnungen beansprucht wird. 

Die Revision wurde zugelassen. 

Das FG Düsseldorf hat as Urteil vom 30.04.2019 (Aktenzeichen 1 K 3578/15 U) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2019
06.05.2019

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