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Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen nicht von der Umsatzsteuer befreit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.04.2019 (Aktenzeichen 1 K 3578/15 U) entschieden: "Der Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen durch private Unternehmen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht von der Umsatzsteuer befreit." 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Das FG Düsseldorf hat as Urteil vom 30.04.2019 (Aktenzeichen 1 K 3578/15 U) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2019
06.05.2019

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