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Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter abziehbar?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 24/2019 vom 02.05.2019 auf sein Urteil vom 20.11.2018 (Aktenzeichen VIII R 17/16) hin. Danach sind die Verluste aus einer  nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter grundsätzlich steuerlich abziehbar, auch wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Abs. 26 Einkommensteuergesetz in Höhe von 2.400 € nicht übersteigen. 

Der BFH hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun klären muss, ob der Übungsleiter in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, ist der Verlust nicht abziehbar. Der BFH nimmt dann wohl Liebhaberei an.

Das BFH hat die Pressemitteilung 24/2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2019
06.05.2019

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