Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien steuerlich zu berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 21 vom 30.04.2020 auf sein Urteil vom 03.12.2019 (Aktenzeichen VIII R 34/16) hin. Danach können Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien steuerlich geltend gemacht werden.
Zitat aus der Pressemitteilung 21 des BFH vom 30.04.2020:
"Werden (nach dem 31.12. 2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden. Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten"
Der BFH hat die Pressemitteilung 20 vom 09.04.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2020
04.05.2020
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