Kündigungsrecht der Sparkassen
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 77/2015 vom 05.05.2015 auf sein Urteil vom 05.05.2015 (Aktenzeichen XI ZR 214/14) hin, nach dem die Kündigungsklausel einer Sparkasse gegen das Transparenzgebot verstößt.
Aus der Pressemitteilung des BGH ergibt sich, warum die Klausel der Sparkasse einen Gesetzesverstoß darstellt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen nicht einheitlich sind, müssen Verbraucher gegebenenfalls überprüfen, ob dieses Urteil auf die Geschäftsbeziehung zu ihrer Sparkasse Anwendung finden kann. Diese Überprüfung ist jedenfalls dann zu empfehlen, wenn die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige kündigt.
Der BGH hat die Pressemitteilung 77/2015 vom 05.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2015
11.05.2015
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