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Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch für Tierärzte

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 83/2016 vom 10.05.2016 auf sein Urteil vom 10.05.2016 (Aktenzeichen VI ZR 247/15) hin. Danach sind die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden.

Ein Tierarzt hatte eine falsche Diagnose gestellt mit der Folge, dass sich die Erkrankung des behandelten Pferdes so verschlechterte, dass dieses getötet werden musste.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft."

Der BGH hat die Pressemitteilung 83/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2016
16.05.2016

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