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Scheidung: Bisherige Wohnung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 13.05.2016 auf einen Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2016 (Aktenzeichen 12 UF 170/15) hin. Danach besteht Mitwirkungspflicht an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung.

Zitat aus der Pressemittelung des OLG Hamm vom 13.05.2016:
"Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 13.05.2016 mit folgender Anmerkung versehen:
"Anmerkung: Eine bereits vor der Scheidung bestehende Mitwirkungspflicht des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.09.2014 (2 WF 170/14) abgelehnt.

Es kommt wohl selten vor, dass zwei Senate eines OLG derart widersprüchliche Beschlüsse fassen.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 13.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2016
16.05.2016

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