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Elternzeit beantragen: Schriftform erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 23/2016 vom 10.05.2016 auf sein Urteil vom 10.05.2016 (Aktenzeichen 9 AZR 145/15) hin. Danach muss ein Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden.

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016:
"Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung"

Das BAG hat die Pressemitteilung vom 10.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesarbeitsgericht

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2016
16.05.2016

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