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Frist 31. Mai beachten

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) weist in seiner Presseinformation vom 16.03.2016 auf sein Urteil vom 11.02.1016 (Aktenzeichen 5 K 112/15) hin. Danach muss der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert, bis spätestens 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber erklären, ob er die Anlage einem Unternehmen zuordnet. Nach Ablauf dieses Termin kann der Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden.

In dem entschiedenen Fall wurde eine Erklärung über die Zuordnung der Photovoltaikanlage nicht abgegeben. Die Vorsteuer für die Anlage und Montagekosten wurde auch nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern erst im Rahmen der am 10.09. des Folgejahres abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht. Das Finanzgericht hat den Vorsteuerabzug nicht zugelassen, weil die Erklärung über die Zuordnung zu einem Unternehmen nicht bis 31.05. des Folgejahres abgegeben worden war.

Das FG hat die Entscheidung auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Niedersächsisches Finanzgericht 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2016
16.05.2016

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