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Keine Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Dritte

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 87/2016 vom 12.05.2016 auf mehrere Urteile hin zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen.

In mehreren noch nicht abgeschlossenen Fällen ging es um die Höhe des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Abmahnung.

In einem Fall wurde die Vorinstanz bestätigt. Der Beklagte wurde zum Schadensersatz verurteilt, weil sein Vorbringen, auch seine Ehefrau und seine Kinder hätten Zugang zu dem Rechner gehabt, nicht stichhaltig genug war.

In einem anderen Fall entfiel eine Verurteilung, weil der Beklagte darlegen konnte, dass seine Nichte aus Australien und ihr Ehemann anlässlich ihres Besuchs die Verletzungshandlung begangen hätten. Der BGH kam zu dem Ergebnis:
Zitat: "Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht."

Der BGH hat die Pressemitteilung 83/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2016
16.05.2016

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