Ehegatten können gemeinsam genutztes Arbeitszimmer jeweils nur zur Hälfte absetzen
Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom Mai 2016 auf sein Urteil vom 15.03.2016 (Aktenzeichen 11 K 2425/13 E,G) hin. Im Urteilsfall hatten beide berufstätigen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam genutzt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Ehegatten die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 EUR jeweils nur zur Hälfte geltend machen können
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Das FG Münster hat den Newsletter vom Mai 2015 und das Urteil vom 04.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2016
23.05.2016