Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Reiseveranstalter Hinzurechnung von Mieten und Pachten für Hotelkosten

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom Mai 2016 auf sein Urteil vom 04.02.2016 (Aktenzeichen 9 K 1472/13 G) hin. In dem Urteil nimmt das FG zu der Frage Stellung, wann eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz 2002 (GewStG)  wegen der in den Kosten für Hotelzimmer enthaltenen Miet- und Pachtzinsen vorzunehmen ist.

Das Finanzgericht hat festgestellt (Zitat aus dem Rubrum des Urteils):
" bei der erforderlichen Aufteilung i.S. der Nr. 3 reine Betriebskosten (wie z.B. Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) nicht der Hinzurechnung unterliegen. Dies gilt auch, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde."

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das FG Münster hat den Newsletter vom Mai 2015 und das Urteil vom 04.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster 

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2016
23.05.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte