Vergütung für Namensnutzung nicht zwingend
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 37/2016 vom 18.05.2016 auf sein Urteil vom 21.01.2016 (Aktenzeichen I R 22/14) hin. Danach muss für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter keine Lizenzgebühr entrichtet werden.
Zitat aus der Pressemitteilung 37/2016 des BFH:
"Im Streitfall hatte der im Inland gewerblich tätige Kläger ein graphisches Zeichen („Firmenlogo“) entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen."
Das Finanzamt wollte eine einkommenserhöhende Gewinnkorrektur vornehmen. Dem hat der BFH nicht zugestimmt.
Der BFH hat die Pressemitteilung 37/2016 vom 18.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Badura. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2016
23.05.2016