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 der guten Ideen

Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in seinem Schreiben vom 11.05.2016, wann nach seiner Ansicht Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zusammengefasst werden können.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 11.05.2016:
"Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend."

Das BMF hat sein Schreiben vom 11.05.2016 aus seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2016
23.05.2016

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