Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Das Niedersächsische Finanzgericht hat auf seiner Homepage das Urteil "Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz durch den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG" vom 19.02.2020 (Aktenzeichen 9 K 104/19) veröffentlicht.
Die Möglichkeit der Widerlegung des sogenannten "Anscheinsbeweises" wird vom FG positiv beurteilt. Sehr ausführlich befasst sich das Gericht in dem Urteil auch mit der Frage der Vergleichbarkeit von Kraftfahrzeugen mit dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins durch den sogenannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden kann.
Zu Frage der Vergleichbarkeit der Fahrzeuge kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Limousine einer angesehen Marke einem Werkstattwagen im Fall einer privaten Nutzung vorgezogen wird. Die Limousine war auch steuerlich als Privatwagen deklariert. Weil für den Werkstattwagen kein Fahrtenbuch geführt worden war, wollte das Finanzamt die 1% Regelung anwenden. Das Niedersächsische Finanzgericht ist dem Finanzamt nicht gefolgt. Es hat damit dem Vorbringen des Finanzamts, die 1% Regelung sei zwingend anzuwenden, nicht entsprochen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat das Urteil vom 19.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Niedersächsisches Finanzgericht
Hinweis von Frau Dipl.- Finanzwirtin (FH) Andrea Köchling, Elmshorn. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2020
18.05.2020
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