Taschenkalender ist kein Fahrtenbuch
Das Finanzgericht Münster hat am 15.05.2020 sein Urteil vom 18.02.2020 (Aktenzeichen 6 K 46/17 E, G) veröffentlicht, in dem es ausführlich zu den Anforderungen an ein (auch elektronisches ) Fahrtenbuch Stellung nimmt.
Das verwendete elektronische Fahrtenbuch wurde deshalb nicht anerkannt, weil die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt sind, sondern stets für längere Zeiträume rückwirkend.
Das Urteil liefert deutliche Anhaltspunkte zur Frage, wann eine Fahrtenbuch nicht anerkannt wird.
Das FG Münster hat das Urteil vom 18.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2020
18.05.2020
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