Entgeltfortzahlung bei Kur
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 25/2016 vom 25.05.2016 auf sein vom Urteil vom 25.05.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 298/15) hin. Es ging um die Frage, ob gesetzlich Versicherte während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Zitat aus der Pressemitteilung 25/2016 des BAG vom 25.05.2016:
"Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (zB Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V* durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat."
Das BAG hat die Pressemitteilung 25/2016 vom 25.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2016
30.05.2016