Erträge von ausländischen Investmentfonds
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.05.2016 mitgeteilt, wie Erträge aus der Beteiligung an ausländischen Investmentfonds zu behandeln sind.
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 23.05.2016:
"Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen."
Nach dem BMF-Schreiben besteht die Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen nachzuweisen.
Wenn dies nicht erfolgt, werden die Erträge nach § 6 InvStG ermittelt.
Legt der Steuerpflichtige Beweismittel in einer fremden Sprache vor, so kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden (§ 87 Absatz 2 AO).
Das BMF hat das Schreiben vom 24.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2016
30.05.2016