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Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.05.2019 das Schreiben "Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung; BFH-Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14" veröffentlicht. 

Zitate aus dem BMF-Schreiben vom 23.05.2019:
"Mit Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14, geht der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird.
Der BFH hält eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005, C-63/04, Centralan Property Ltd."
...
"Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem [Datum der Veröffentlichung im BStBl] ausgeführten Leistungen wird es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen aus-gegangen wird."

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Das BMF hat das Schreiben vom 23.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage  Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2019
27.05.2019

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

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