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Grunderwerbsteuer auch auf Baukosten

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 20.05.2015 auf sein Urteil  vom 03.03.2015 (Aktenzechen II R 9/14) hin. Danach kommt es auf die Vertragsgestaltung an, ob beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

Die Rechtssache war nicht spruchreif, da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, "ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten" (Zitat aus der Pressemitteilung)-

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 20.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweise von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2015
01.06.2015

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