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Negative Zinsen sind nicht verrechenbar

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 27.05.2015 festgestellt, dass negative Zinsen nicht mit positiven Zinsen verrechnet werden dürfen und Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerpflichtig sind.

Dieses Schreiben muss man zweimal lesen. Es zeigt das Antlitz eines nimmersatten Fiskus.

Zum einen sind die negativen Zinsen, die Banken teilweise dafür berechnen, dass man sein Geld bei ihnen aufbewahrt, als eine "Art Verwahr- oder Aufbewahrungsgebühr" zu betrachten, die als Werbungsosten durch den Sparerpauschbetrag erfasst sind. Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich nicht um negative Zinsen, die mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können.  

Der zweite Punkt ist dagegen nicht gestaltbar und zutreffend: Wenn eine Bank aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) Kreditbearbeitungsgebühren zurückbezahlen und auf den Rückzahlungsbetrag zusätzlich Zinsen (Nutzungsentschädigung) bezahlen muss, unterliegen letztere dem Kapitalertrag-Steuerabzug.   

Das BMF hat das Schreiben vom 27.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2015
01.06.2015

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