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 der guten Ideen

Verjährung einer zweckwidrigen Nutzung

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 08.05.2015 auf sein Urteil vom 08.05.2015 (Aktenzeichen V ZR 178/14) hin. Danach verjährt der Anspruch auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung nicht, solange diese anhält.

Im Urteilsfall wurden "Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum" seit Jahren als Wohnung vermietet. Hiergegen hat ein anderer Wohnungseigentümer der Gemeinschaft erfolgreich geklagt. Die Einrede, der Anspruch sei verjährt oder verwirkt, hat das Gericht nicht anerkannt.

Der Bundesgerichthof hat die Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 08.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2015
01.06.2015

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