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 der guten Ideen

Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFG) weist in seiner Pressemitteilung 40/2016 vom 01.06.2016 auf sein Urteil vom 10.03.2016 (Aktenzeichen VI R 58/14) hin. Danach stellen die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung für die angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn dar. 

Zitat aus der Pressemitteilung 40/2016 vom 01.06.2016 des BFH:

"Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein."

Der BFH hat die Pressemitteilung 40/2016 vom 01.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2016
06.06.2016

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