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Briefkastenschlüssel weg: Keine Wiedereinsetzung

Das OLG Hamm weist in seiner Pressemittelung vom 23.05.2016 auf seinen Beschluss vom 03.05.2016 (Aktenzeichen 4 Ws 103/16) hin. Danach kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn jemand eine Frist unverschuldet versäumt. 

In der Rechtssache hatte die Ehefrau den einzigen Briefkastenschlüssel nach einer Auseinandersetzung mitgenommen, so das der Ehemann 11 Tage den Briefkaten nicht öffnen konnte und als Folge eine Frist versäumte. Da er es unterlassen hat, die Ehefrau um den Briefkastenschlüssel zu bitten oder den Briefkasten durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen, hat das Gericht keine unverschuldete Fristversäumnis angenommen. Der Widerruf einer Bewährung wurde damit unanfechtbar.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 23.05.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2016
06.06.2016

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