Verjährung von Mängeln bei Photovoltaikanlage
Der Bundesgerichtshof (BHG) weist in seiner Pressemitteilung 95/2016 vom 02.06.2016 auf sein Urteil vom 02.06.2016 (Aktenzeichen VII ZR 348/13) hin, nach dem die Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche für Arbeiten einer auf einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage fünf Jahre beträgt.
Aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten an der Tennishalle sah der BGH eine grundlegende Erneuerung des Bauwerks, was zu der langen für Bauwerke geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren führt.
Der BGH hat der Pressemitteilung 95/2016 vom 02.06.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2016
06.06.2016